Als Mitglied eines Prüfungsausschusses oder einer Prüferdelegation begleiten Sie junge Menschen auf ihrem Weg ins Berufsleben – und übernehmen so eine wichtige wirtschaftliche und gesellschaftliche Funktion.
Doch welche Kompetenzen und Fähigkeiten benötigt man für die Prüfungstätigkeit? Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen Prüfer und Prüferinnen erfüllen müssen.
Die Sachkunde: Eine Grundvoraussetzung im Prüfungsehrenamt
Für eine faire und aussagekräftige Prüfung ist das Fachwissen der Prüfer und Prüferinnen von enormer Bedeutung. Nur so sind sie in der Lage, die erbrachten Prüfungsleistungen kompetent zu beurteilen. Während das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fordert, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses "für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet" (§40 Abs. 1 BBiG) sind, präzisiert die Handwerksordnung (HwO) die Anforderungen an die Prüfungsausschussmitglieder weiter.
Wie weisen Prüfer/-innen ihre Sachkunde nach?
Ein spezieller Nachweis der Sachkunde – etwa durch das Ablegen einer Eignungsprüfung – ist laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erforderlich. Häufig haben Prüfer und Prüferinnen jedoch eine Abschlussprüfung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf abgelegt und waren bereits mehrere Jahre in diesem Beruf tätig.
Spezialfall: Sachkundige Prüfer und Prüferinnen im Handwerk
Spricht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bei den persönlichen Anforderungen an das Prüfungspersonal grundsätzlich nur von Sachkunde im jeweiligen Prüfungsgebiet und persönlicher Eignung, so werden in der Handwerksordnung (HwO) die Anforderungen an die Prüfungsausschussmitglieder weiter konkretisiert. Denn § 34 Abs. 3 HwO legt genau fest, welche Kriterien sachkundige Prüfer und Prüferinnen erfüllen müssen. Dabei kommt es vor allem darauf an, für welchen Handwerksberuf der Prüfungsausschuss errichtet wurde. Hier unterscheidet man zwischen:
- zulassungspflichtigem Handwerk,
- zulassungsfreiem Handwerk,
- handwerksähnlichem Gewerbe.
Kommen im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke neben Lehrkräften der berufsbildenden Schulen nur Arbeitgeber/-innen bzw. Betriebsleiter/-innen und Arbeitnehmer/-innen als Prüfungsausschussmitglieder in Betracht, so kann es sich im Fall der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe auch um Beauftragte der jeweiligen Gruppen handeln.
Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist dabei Voraussetzung, dass die gewählten Arbeitgeber/-innen die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sind. Ansonsten genügt es für die Tätigkeit als Prüfer/-in im Handwerk, wenn die Arbeitgeber/-innen oder deren Beauftragte die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sind.
Die Arbeitnehmer/-innen oder deren Beauftragte müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, abgelegt oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach §4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein, § 34 Abs. 3 S. 3 HwO.
Soft Skills & Co.: Die persönliche Eignung im Prüfungswesen
Neben dem erforderlichen Fachwissen sollten Prüfer und Prüferinnen ebenfalls in der Lage sein, die Prüfungssituation sowie die Prüfungsteilnehmer/-innen richtig einzuschätzen und entsprechend zu handeln. Als Mitglied eines Prüfungsausschusses oder einer Prüferdelegation sollten Sie daher die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringen:
- grundlegende Kenntnisse der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
- Soft Skills wie Geduld und Empathie
- Urteilsvermögen
- Pädagogisches „Gespür“
- ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein
Personen, denen es untersagt ist, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, oder die wiederholt oder schwer gegen das BBiG und darauf aufbauende Vorschriften und Bestimmungen verstoßen haben, sind gemäß § 29 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) "persönlich nicht geeignet".
Folgende Faktoren z.B. spielen hingegen keine Rolle:
- Alter
- Staatsangehörigkeit
- private Lebensführung
- aktuelles Beschäftigungsverhältnis
- Kammerzugehörigkeit