Das Ziel des sogenannten Berufungsverfahrens ist es, Prüfungsausschüsse für die unterschiedlichen Berufe zu bilden. Doch wie läuft dieses Verfahren ab? Wie werde ich Mitglied eines Prüfungsausschusses? Und wie lange kann ich anschließend als Prüfer oder Prüferin tätig sein?
Im Zuge des Berufungsverfahrens werden angehende Prüfer und Prüferinnen von den zuständigen Stellen zu Prüfungsausschussmitgliedern ernannt. Dabei prüft die zuständige Stelle auch, ob Sie alle für die Prüfungstätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Anschließend bekommen Sie eine Berufungsurkunde ausgestellt.
Die Berufung ist ein Verwaltungsakt, durch den ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis entsteht. Die beiden Vertragsparteien sind in diesem Fall
- das Mitglied des Prüfungsausschusses
- die jeweils zuständige Stelle.
Wie genau die Berufung abläuft, ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und in der Handwerksordnung (HwO) geregelt. Das Verfahren variiert, je nachdem, ob es sich um einen Handwerksberuf oder einen nicht-handwerklichen Beruf handelt.
Sind Sie in einem nicht-handwerklichen Beruf tätig, dann bildet § 40 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die rechtliche Grundlage des Berufungsverfahrens.
Arbeitnehmervertreter/-innen
Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen umfasst das Berufungsverfahren zwei Schritte.
Die im Einzugsbereich der zuständigen Stelle vertretenen Gewerkschaften und selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen übernehmen hierbei eine wichtige Funktion. Denn sie können der zuständigen Stelle zunächst potenzielle Prüfer und Prüferinnen vorschlagen. Dabei gilt: Sofern die vorgeschlagenen Personen alle Eignungsvoraussetzungen erfüllen, ist der Vorschlag bindend.
Die zuständige Stelle ernennt anschließend die Prüfungsausschussmitglieder. Bei mehreren Vorschlägen kann sie nach eigenem, „pflichtgemäßem“ Ermessen unter den vorgeschlagenen Personen wählen. Ähnlich verhält es sich, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine oder zu wenige Vorschläge eingehen. Auch dann ist die zuständige Stelle dazu befugt, die Prüfer und Prüferinnen selbst zu ernennen.
Arbeitgebervertreter/-innen
Die Vertreter/-innen der Arbeitgeber werden unmittelbar von der jeweils zuständigen Stelle berufen. Da Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ohnehin Mitglied einer Berufskammer sind, besteht hier kein Vorschlagsrecht der Berufsverbände.
Lehrkräfte
Lehrer und Lehrerinnen der berufsbildenden Schulen werden ebenfalls direkt von der zuständigen Stelle berufen. Dies geschieht jedoch immer im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde – oder einer anderen, von der Schulaufsichtsbehörde ernannten Stelle. Übernehmen kann diese Aufgabe beispielsweise die Schulleitung einer berufsbildenden Schule.
Lehrer und Lehrerinnen, die im Fortbildungswesen tätig sind, werden von den Fortbildungseinrichtungen zu Prüfungsausschussmitgliedern ernannt.
Bei der Ernennung der Prüfungsausschussmitglieder im Handwerk spielt es eine wichtige Rolle, wo der Prüfungsausschuss angesiedelt ist: Bei einer Kammer oder bei einer Innung. Wie das Verfahren abläuft, ist in § 34 der Handwerksordnung (HwO) festgelegt.
Prüfungsausschuss einer Kammer
Obliegt die Abnahme der Prüfung einer Kammer, unterscheidet sich die Ernennung der Prüfer und Prüferinnen nicht wesentlich vom Ablauf des Verfahrens in nicht-handwerklichen Berufen: Die Arbeitgebervertreter/-innen werden hier direkt von der zuständigen Kammer bestimmt, Lehrkräfte von der zuständigen Stelle – in Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde. Auch im Handwerk kann diese hierfür eine andere Stelle beauftragen.
Die Arbeitnehmervertreter/-innen werden vom Gesellenausschuss gewählt. Die Berufung erfolgt dann während der Vollversammlung der zuständigen Handwerkskammer.
Prüfungsausschuss einer Innung
Ist der Prüfungsausschuss bei einer Innung angesiedelt, wählt der Gesellenausschuss die Arbeitnehmervertreter/-innen. Auf Arbeitgeberseite werden die Prüfer und Prüferinnen im Rahmen der Innungsversammlung gewählt. Berufsschullehrer und Berufsschullehrerinnen werden durch die zuständige Kammer zu Prüfungsausschussmitgliedern berufen. Dies geschieht ebenfalls im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
Die zuständigen Stellen ernennen die Prüfungsausschussmitglieder stets für einen einheitlichen Zeitraum – höchstens jedoch für 5 Jahre. Aber auch kürzere Zeiträume oder eine Berufung für einzelne Prüfungstermine sind prinzipiell möglich.
Nach Ablauf einer Berufungsperiode können die Prüfungsausschussmitglieder erneut berufen werden - auch mehrfach.
Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Stelle einzelne Prüfer oder Prüferinnen auch vorzeitig ihres Amtes entbinden. Hierfür muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Zudem ist eine vorherige Anhörung der an der jeweiligen Berufung Beteiligten unerlässlich. Zu diesen gehört zunächst der/die Betroffene selbst und – je nach Gruppenzugehörigkeit:
- Die Gewerkschaft oder selbstständige Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigung , die das Mitglied vorgeschlagen hat.
- Die Schulaufsichtsbehörde (oder die entsprechende Stelle)
Handelt es sich um einen Arbeitgebervertreter oder eine Arbeitgebervertreterin, ist hingegen nur der betroffene Prüfer oder die betroffene Prüferin anzuhören.