Die Auszubildenden sind nach § 13 BBiG verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis (früher „Berichtsheft“) zu führen. Das Führen des Ausbildungsnachweises ist erforderlich, um zur Abschlussprüfung bzw. zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden. "Führen" bezeichnet eine knappe Darstellung des tatsächlichen Ausbildungsablaufs in verständlicher Form. Ein Berichtsheft kann schriftlich oder auch elektronisch geführt werden.