Um den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gemäß § 30 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zu erbringen, ist eine Prüfung erforderlich. Diese Prüfung umfasst die Qualifikation zum eigenständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den Handlungsfeldern, die in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) genannt werden.