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Verlängerung der Ausbildungsdauer, § 8 Abs. 2 BBiG

§ 8 Abs. 2 BBiG sieht vor, dass in Ausnahmefällen die zuständige Stelle auf Antrag der / des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern kann, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hierzu hört die zuständige Stelle vor ihrer Entscheidung die Ausbildenden in Betrieb und Berufsschule an.

Folgende Ausnahmefälle werden in der Hauptausschuss-Empfehlung 129 exemplarisch genannt:

  • Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse
  • Längere, von der Auszubildenden / vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. infolge Krankheit)
  • Körperliche, geistige und seelische Behinderungen der / des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen Verkürzte tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und der / dem Auszubildenden kann gemäß § 8 Abs. 1 BBiG eine Verkürzung der Ausbildungszeit bei der zuständigen Stelle beantragt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

Abkürzungsgründe bei Vertragsschluss gemäß Hauptausschuss-Empfehlung 129:

AbkürzungsgrundVerkürzungsdauer
  • Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss
Bis zu 6 Monate
  • Nachweis der Fachhochschulreife oder
  • allgemeine Hochschulreife oder
  • abgeschlossene Berufsausbildung
Bis zu 12 Monate

Im Einzelfall kann die Ausbildungszeit wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren um bis zu 12 Monate verkürzt werden.

Außerdem können schon abgeleistete Ausbildungszeiten (z. B. bei einem Ausbildungsplatzwechsel) im selben Beruf ganz oder teilweise angerechnet werden:

  • Anrechnung von Berufserfahrung bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung, Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung
  • Anrechnung einer abgebrochenen oder absolvierten Ausbildung

Kommt es zu einer Anrechnung von 12 Monaten, besteht Anspruch auf die Ausbildungsvergütung im zweiten Lehrjahr. Dies gilt auch bei einer bereits abgeschlossenen Ausbildung.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bei überdurchschnittlichen Leistungen, § 45 Abs. 1 BBiG / § 37 Abs. 1 HwO

Voraussetzungen für den Antrag zur Ausbildungsverkürzung können laut Hauptausschuss-Empfehlung 129 sein: 

  • Notendurchschnitt besser als 2,49 in allen prüfungsrelevanten Berufsschulfächern
  • Betriebliche Leistungsbewertung besser als 2,49

Belegt werden sollen die guten Leistungen mit folgenden Dokumenten:

  • Zeugnis der Berufsschule
  • Leistungszeugnis oder Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes
  • Zwischenprüfungsbescheinigung
  • Berichtsheft

Teilzeitberufsausbildung

Manchmal müssen Auszubildende aufgrund von Elternschaft oder Pflegetätigkeiten in der Familie eine begonnene Ausbildung unterbrechen. Um das zu vermeiden, kann eine Verkürzung der täglichen als auch der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden.

Laut § 7a Abs. 1 kann die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2).

Mindestdauer der Berufsausbildung

In der Hauptausschuss-Empfehlung 129 wird die Mindestdauer einer Ausbildung festgelegt, die selbst bei mehreren Verkürzungsgründen nicht unterschritten werden sollte:

RegelausbildungszeitMindestausbildungszeit
3,5 Jahre2 Jahre
3 Jahre1,5 Jahre
2 Jahre1 Jahr

Auslandsaufenthalt

Mit der Reform des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 wurde § 2 Abs. 3 BBiG neu in das Gesetz aufgenommen. Diese Vorschrift sieht vor, dass "Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient". Mit der Regelung soll der zunehmenden Internationalisierung auch im Bereich der Berufsausbildung Rechnung getragen werden. Die betriebliche Ausbildung kann dadurch insgesamt attraktiver werden, da die Ausbildungsbetriebe ihren künftigen Angestellten internationales Know-how vermitteln können. Auslandsaufenthalte leisten zudem einen Beitrag zur Gleichwertigkeit der Bildungssysteme.

Auslandsaufenthalte können nur in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb erfolgen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Aufenthalte können maximal ein Viertel der Ausbildungszeit betragen.

Die Durchführung von Auslandsaufenthalten überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise, § 76 Abs. 3 S. 1 BBiG. Die Kammer ist in der Art ihrer Überwachungs- und Fördermaßnahmen frei, d. h., sie kann z. B. eine Kooperation mit der ausländischen Kammer anstreben oder aber die in EU-Förderprogrammen vorgesehenen Berichtspflichten der beteiligten Auszubildenden als Kontrollmittel nutzen.

Die Auslandsausbildung kann bereits im Berufsausbildungsvertrag vereinbart werden. Sie ist dann als "Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte" mit Zeitraumangabe aufzunehmen. Von Bedeutung ist, dass der Auslandsaufenthalt integraler Bestandteil der Berufsausbildung ist; das Ausbildungsverhältnis also nicht unterbricht. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten bleiben somit bestehen.

Das bedeutet, dass die Vergütungspflicht (§ 17 BBiG) und der Status der Auszubildenden hinsichtlich sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Fragen unverändert fortbestehen. Gesetzlich nicht geregelt ist, wer die durch den Auslandsaufenthalt entstehenden Kosten - wie z. B. Reise-, Unterbringungs- sowie Lebenshaltungskosten - trägt. Es kann vereinbart werden, dass diese der Ausbildungsbetrieb übernimmt. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht, sodass die Kosten grundsätzlich von den Auszubildenden selbst zu tragen sind.

Für den Auszubildenden ist eine Beurlaubung von der Berufsschule zu beantragen, was für bis zu neun Monate möglich ist. Auszubildende besuchen während der Dauer des Auslandsaufenthaltes keine Berufsschule.

Für die Zulassung zu Prüfungen sind ausländische Bildungsabschnitte und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen, § 45 Abs. 2 Satz 4 BBiG.

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Die Ausbildungsdauer kann verkürzt oder verlängert werden. Während die Verlängerung zumeist bei Mängeln in der Ausbildung oder bei Leistungsschwäche des Auszubildenden genutzt wird, liegt der Grund für die Verkürzung der Ausbildung oft in einem höheren Schulabschluss.

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Die Ausbildungsdauer kann verkürzt oder verlängert werden.
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