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Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung kann gem. § 92 Abs. 1 Nr. 4 BBiG Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung des Berufsbildungsgesetzes aussprechen.

Empfehlungen im Sinne dieser Norm richten sich an die Berufsbildungspraxis und sollen eine Arbeitserleichterung im täglichen Umgang mit den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bieten. Hauptausschussempfehlungen sind rechtlich nicht bindend, werden jedoch zumeist von den zuständigen Stellen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechend berücksichtigt, da den Empfehlungen in der Regel ein mit allen Sozialparteien abgestimmtes Konzept zugrunde liegt.

  • Hauptausschussempfehlung 160 (PDF)
    Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 26. Juni 2014 (geändert am 21. Juni 2016) zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen - Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan
    Arbeitshilfe zur Umsetzung der HA-Empfehlung Nr. 160
    Arbeitshilfe zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen - Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan.
     
  • Hauptausschussempfehlung 159 (PDF)
    Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung für Eckpunkte zur Struktur und Qualitätssicherung der beruflichen Fortbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO)
     
  • Hauptausschussempfehlung 158 (PDF)
    Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zu Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen - Prüfungsanforderungen (Hauptausschuss 12.12.2013)
     
  • Hauptausschussempfehlung 133 (PDF)
    Empfehlung zur Prüfungsregelung der Handwerkskammer (Bezeichnung der Handwerkskammer) für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe (Hauptausschuss 18.12.2008)
     
  • Hauptausschussempfehlung 132 (PDF)
    Empfehlung zur Prüfungsregelung der (Bezeichnung der zuständigen Stelle) für Umschulungen in anerkannte Ausbildungsberufe (Hauptausschuss 18.12.2008)
     
  • Hauptausschussempfehlung 119 (PDF)
    Empfehlung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen - bezieht sich auf die Ausgestaltung von Prüfungen in der dualen Berufsausbildung. Sie ist Grundlage für die Arbeit in den Verfahren zur Überarbeitung oder Neuentwicklung von Ausbildungsordnungen. Sie erstreckt sich auf die Regelung von Prüfungsanforderungen für Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie gestreckte Abschlussprüfungen. Adressaten dieser Empfehlung sind die Sachverständigen in Ordnungsverfahren.
     
  • Hauptausschussempfehlung 81 (PDF) 
    mpfehlung zur Qualifizierung des Prüfungspersonals - Diese Empfehlung soll dazu beitragen, dass bisherige Maßnahmen zur Qualifizierung des Prüfungspersonals weiterentwickelt werden.
     
  • Hauptausschussempfehlung 66 (PDF) 
    mpfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter bei Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen. Nach § 16 der Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen sind die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch Behinderten bei der Prüfung zu berücksichtigen. Diese Empfehlung soll Hinweise geben, wie der o. g. Prüfungsvorschrift Rechnung getragen werden kann.
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Titel
BIBB-Hauptausschuss
Beschreibung

Der Hauptausschuss ist Organ des BIBB und zugleich gesetzliches Beratungsorgan der Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der beruflichen Bildung. In ihm wirken mit gleichem Stimmenanteil Beauftragte der Arbeitgeber und Gewerkschaften, der Länder und des Bundes ("Bänke") zusammen.

Stil
Hellgrau
Titel
BIBB-Hauptausschussempfehlungen
Beschreibung

Der Hauptausschuss kann gemäß § 92 Absatz 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) "Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes geben".

Stil
Hellgrau
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Ausbilder und zwei Auszubildende
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Querformat
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Die Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung sollen der einheitlichen Anwendung des Berufsbildungsgesetzes dienen und den Umgang mit den entsprechenden Regelungen erleichtern.

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Die Empfehlungen des BIBB-Hauptausschusses dienen der einheitlichen Anwendung des Berufsbildungsgesetzes.
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