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Am 24. September 1953 in Kraft getreten, wurde die Handwerksordnung 2004 dahingehend novelliert, dass diese an die neuesten europäischen Entwicklungen angepasst und der Zugang für Existenzgründerinnen und Existenzgründer im Handwerk erheblich erleichtert wurde.

Im Rahmen der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zum 01.01.2020, wurden auch die entsprechenden Regelungen der Handwerksordnung angepasst.

Titel
Prüfungswesen
Beschreibung

In den anerkannten Ausbildungsberufen der Gewerbe der Anlage A und Anlage B der Handwerksordnung werden Gesellenprüfungen durchgeführt.

Das Gesellenprüfungswesen ist in den §§ 31 bis 40 HwO geregelt. Der Prüfungsinhalt bestimmt sich dabei nach der jeweils einschlägigen Ausbildungsordnung gem. § 25 HwO. Die Formalien und der äußere Ablauf der Prüfung werden durch entsprechende Prüfungsordnungen vorgegeben. Diese Gesellenprüfungsordnungen (GPO) sind Rechtsvorschriften und werden von der jeweiligen Handwerkskammer erlassen. Diese kann sich dabei an der Musterprüfungsordnung für Gesellenprüfungen des Bundesinstituts für Berufsbildung orientieren, die zwar nicht verbindlich, deren Beachtung bzw. Übernahme aber sinnvoll und zweckmäßig ist (siehe auch unter Musterprüfungsordnung).

In den §§ 45 bis 51 g HwO ist das Meisterprüfungswesen geregelt, in den §§ 42 und 42 a HwO das Fortbildungs- und Umschulungswesen. Weitere prüfungsrelevante Normen sind §§ 54 I S. 2 Nr. 4 und 91 I Nr. 4 bis 6 HwO, die Regelungen über die Zuständigkeiten im Rahmen des Prüfungswesens enthalten.

Stil
Hellgrau
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Bild
Tischler zeichnet ein Brett an
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Format
Querformat
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Die Handwerksordnung bildet die einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. Sie regelt neben der Ausübung des Handwerks selbst das Ausbildungs-, Fortbildungs- und Prüfungswesen sowie die Organisation des Handwerks mit seinen Institutionen.

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Die Handwerksordnung bildet die einheitliche Grundlage für das Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung.
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