Eine der Kernaufgaben des Prüfungsausschusses ist die Bewertung von Prüfungsleistungen. Dabei ist jede Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Ausschusses selbstständig zu bewerten. Die Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sowie der Prüfung insgesamt werden vom gesamten Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.
Grundsätzlich sollte der Prüfungsausschuss vor der Prüfung die Bewertungskriterien für die einzelnen Aufgaben festlegen. Diese sind ausschlaggebend für die Bewertung der Prüfungsleistungen des jeweiligen Prüflings. In diesem Zusammenhang sollten auch die Gütekriterien für die Durchführung von Prüfungen beachtet werden. So soll die Leistung des Prüflings objektiv beurteilt und Beurteilungsfehler vermieden werden.
Im folgenden Video erhalten Sie wertvolle Tipps für möglichst objektive und faire Prüfungen.
Bei allen Entscheidungen über die Bewertung sollte verantwortungsvoll mit den zur Verfügung stehenden Ermessensspielräumen umgegangen werden. In diesem Rahmen sollten sich die Prüfer/-innen auch immer der möglichen Bedeutung ihrer Entscheidung für den weiteren Lebensweg des Prüflings bewusst sein.
Zwei-Prüfenden-Regelung
Seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes zum 1.1.2020 können sowohl Prüfungsausschüsse als auch Prüferdelegationen die Bewertung von sogenannten „nicht flüchtigen Prüfungsleistungen“ auf zwei Mitglieder übertragen. Prüfungsleistungen sind nicht-flüchtig (z. B. Schriftstücke, Produkte, Arbeitsergebnisse sonstiger Art), wenn sie auch nach der Erstellung noch physisch vorhanden und visuell wahrnehmbar sind. Dann können diese auch nachträglich von Prüfenden bewertet werden.
Prüfungsleistungen sind flüchtig (z. B. ein Arbeitsprozess, der zu beobachten ist oder ein situatives Fachgespräch), wenn sie nur im Moment der Erbringung wahrgenommen und demzufolge auch nur in Anwesenheit der Prüfenden abgenommen und bewertet werden können. Bei diesen Prüfungsleistungen ist die Abnahme und Bewertung durch zwei Prüfende ausgeschlossen.